Für jene in Österreich nicht informierte Personen (und das soll ja die Mehrheit sein, denn die Medien können doch nicht als offizielle Information gelten) wollen wir hier den Inhalt des jüngsten Bundesgesetzblattes veröffentlichen, dessen holprige Textphasen auch zahlreiche praxisfremde Umsetzungsziele beinhalten.
Das ganz Besondere an dem Gesetzesblatt ist die bescheidene Namensnennung zum Abschluss: Anschober! Wer diesen Namen nicht kennt: Das ist der aktuelle Herr Gesundheitsminister, der sich schon in seiner früheren Tätigkeit in Oberösterreich hervorgetan hat - als scharfer Grün-Kritiker der Regierenden und als Rekordhalter von Pressekonferenzen in seiner Funktion als Landesrat.
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2020 + Ausgegeben am 30. April 2020 Teil II
197. Verordnung: COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV
197. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV)
Auf Grund der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 und des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 wird verordnet:
Öffentliche Orte
§ 1. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(3) Im Massenbeförderungsmittel ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
Kundenbereiche
§ 2. (1) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
2. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
4. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
5. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 4 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
(2) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
2. vom Kunden das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(3) Abs. 1 ist sinngemäß auf Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden.
(4) Abs. 1 Z 1 bis 3 ist sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.
(5) Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 3. (1) Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(2) Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
(3) Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
Fahrgemeinschaften
§ 4. (1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.
(2) Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe.
Ausbildungseinrichtungen
§ 5. (1) Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen ist durch Auszubildende bzw. Studierende ausschließlich zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Ausbildung in Gesundheits-, Pflege- sowie Sozial- und Rechtsberufen,
2. Vorbereitung und Durchführung von Reifeprüfungen, Schulabschlussprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Basisbildungsabschlüssen und beruflichen Qualifikations- bzw. Abschlussprüfungen sowie Zertifikationsprüfungen,
3. Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen,
4. Ausbildungseinrichtungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz einschließlich Vorbereitungstätigkeiten.
(2) Auszubildende bzw. Studierende haben gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(3) Kann auf Grund der Eigenart der Ausbildung
1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
(4) Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 ist auch für beruflich erforderliche Zwecke zulässig.
(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für
1. Kindergärten,
2. Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975 und Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,
3. land- und forstwirtschaftliche Schulen,
4. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011,
5. Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und
6. Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.
Gastgewerbe
§ 6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1. Krankenanstalten und Kuranstalten,
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime,
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht und ausgeschenkt werden.
(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 ist sicherzustellen, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.
(6) Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.
(7) Abs. 1 gilt nicht für beruflich erforderliche Zwecke und für Lieferservice.
Beherbergungsbetriebe
§ 7. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist untersagt.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungen
1. von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2. zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
3. aus beruflichen Gründen,
4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
6. von Kurgästen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
7. von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime).
Sport
§ 8. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zur Ausübung von Sport ist untersagt.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten:
1. durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Zwischen Spitzensportlern, Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.
2. durch Kaderspieler, Betreuer und Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung. Zwischen Kaderspielern, Betreuern und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Hinsichtlich der Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten gilt Z 1.
(3) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind weiters Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
(4) Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, sind nicht öffentlichen Sportstätten gleichgestellt. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Sonstige Einrichtungen
§ 9. (1) Das Betreten folgender Einrichtungen durch Besucher ist untersagt:
1. Museen und Ausstellungen,
2. Bibliotheken und Archiven,
3. Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich,
4. Seil- und Zahnradbahnen.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind:
1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3. Tanzschulen,
4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5. Tierparks und Zoos,
6. Schaubergwerke,
7. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
8. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
9. Indoorspielplätze,
10. Paintballanlagen,
11. Museumsbahnen und Ausflugsschiffe.
(3) Abs. 1 Z 3 gilt nicht für Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen.
Veranstaltungen
§ 10. (1) Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Kongresse.
(3) Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen.
(4) Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 1 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss darüber hinaus pro Person eine Fläche von 10 m2 zur Verfügung stehen.
(5) Abs. 1 gilt nicht für
1. Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig.
3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind,
4. Betretungen nach § 5.
Ausnahmen
§ 11. (1) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975 und Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,
2. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 und Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
3. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung.
(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht:
1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
3. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(3) Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen.
(5) Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden
(6) Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen.
(7) Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(8) Abweichend von § 1 Abs. 3 gilt die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstands nicht in Luftfahrzeugen.
ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz
§ 12. Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, nicht berührt.
Inkrafttreten
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. April 2020 treten
1. die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, und
2. die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020,
außer Kraft.
Anschober
Wer nun die Gesetze noch immer nicht kennt, der lernt in Österreich nie mehr aus - wie versprach doch der Bundeskanzler: Die Endbürokratisierung. Ob das Bundesgesetzblatt aus dem Gesundheitsministerium ein Musterbeispiel dafür ist...?
Wirklich gewusst? Wie viele Bürger unseres Landes wissen wie man 10 m² als Abstand umsetzbar einschätzen kann.
Hoffentlich wissen ALLE was eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung ist....
Gute Nacht glückliches Österreich! Denn jetzt sind WIR wirklich endgültig geschützt: Ein bis zwei Meter Abstand, 10 bis 20 m² räumlicher Abstand und die mechanische Schutzeinrichtung. Wer spricht da noch von der Gefahr einer zweiten Welle...?